Vertrauen und Sicherheit
Wer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige beauftragt, erhält Sicherheit für unternehmerische, gerichtliche und private Entscheidungen. Genau diese Tatsache hat den deutschen Gesetzgeber bewogen, die öffentliche Bestellung einzuführen.
Dass der Staat die besondere Qualifikation dieser Sachverständigen und die besondere Qualität ihrer Dienstleistung anerkennt, erleichtert Unternehmen, Gerichten und Verbrauchern die Auswahl von Sachverständigen und garantiert, dass das Gutachten hohen Anforderungen gerecht wird.
Sachverständigenordnung der Handwerkskammer Niederbayern·Oberpfalz vom 08.11.2008
I. Präambel:
Die Vollversammlung der Handwerkskammer Niederbayern·Oberpfalz hat am
08.11.2008 gem. § 106 Abs. 1 Nr. 12 der Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung vom 23. März
2005 (BGBl. I, S. 931)Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung
von Kleinunternehmen vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I. S. 2933) und
Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher
Vorschriften vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934), die nachstehenden
Vorschriften beschlossen.I. Grundlage und Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung
und Vereidigung
§ 1 Bestellungsgrundlage
Die Handwerkskammer bestellt und vereidigt auf Antrag gem. § 91 Abs. 1 Nr. 8
und Abs. 4 der Handwerksordnung Sachverständige zur Erstattung von Gutachten
über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern und von Inhabern
handwerksähnlicher Betriebe.
§ 2 Bestellungsvoraussetzungen
(1) Für das Sachgebiet, für das eine öffentliche Bestellung beantragt wird, muss
ein allgemeiner Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen. Die Sachgebiete
und die Bestellungsvoraussetzungen für das einzelne Sachgebiet
werden durch die Kammer bestimmt.
(2) Als Sachverständiger kann nur öffentlich bestellt und vereidigt werden, wer
1.a) in die Handwerksrolle der Handwerkskammer als Inhaber oder als Gesellschafter
einer Personengesellschaft bzw. Geschäftsführer oder Vorstand
einer juristischen Person eingetragen ist und dabei in seiner Person
die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt oder als Betriebsleiter verzeichnet
ist
oder
b) als Inhaber, Gesellschafter einer Personengesellschaft bzw. Geschäftsführer
oder Vorstand einer juristischen Person im Verzeichnis der zulassungsfreien
Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen
ist. Gleiches gilt für Gesellschafter von dort eingetragenen juristischen
Personen, die in diesem Unternehmen handwerklich tätig sind.
2. das 30. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten
hat;
3. die persönliche Eignung besitzt;
4. seine besondere Sachkunde (überdurchschnittliche Fachkenntnisse), die
notwendige praktische Erfahrung und die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten,
nachweist;
5. über die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen
Einrichtungen verfügt;
6. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
7. die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der Erstattung
von Gutachten sowie für die Einhaltung der Verpflichtungen eines öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen bietet.
Der Nachweis dieser Voraussetzungen obliegt dem Antragsteller.
(3) Steht der Antragsteller in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis, kann er nur
öffentlich bestellt werden, wenn er die Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 2-7
erfüllt und zusätzlich nachweist, dass
1. sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Abs.2, Nr. 7 nicht entgegensteht
und dass er seine Sachverständigentätigkeit höchstpersönlich
ausüben kann;
2. er bei seiner Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen
Weisungen unterliegt und seine Gutachten selbst unterschreiben und mit
dem ihm verliehenen Rundstempel versehen kann;
3. ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit
freistellt.
(4) Als Sachverständiger kann auch öffentlich bestellt und vereidigt werden, wer
1. zur selbständigen Ausübung eines Handwerks oder handwerksähnlichen
Gewerbes berechtigt ist, aber nicht die Voraussetzungen des Abs. 2, S. 1
Nr. 1 erfüllt und
2. in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung mindestens 6 Jahre in einem
Betrieb des Handwerks bzw. des handwerksähnlichen Gewerbes, für das
er öffentlich bestellt werden will, praktisch tätig gewesen ist, davon min-
destens 3 Jahre als Handwerksunternehmer oder in betriebsleitender
Funktion im Sinne von Abs. 2, S. 1 Nr. 1 und
3. seine Niederlassung als Sachverständiger oder, falls eine solche nicht
besteht, seinen Hauptwohnsitz im Bezirk der Handwerkskammer hat.
(5) In Ausnahmefällen kann als Sachverständiger auch öffentlich bestellt und
vereidigt werden, wer nicht die Voraussetzungen des Abs. 2, S. 1 Nrn. 1, 2,
Abs. 4 erfüllt und seinen Hauptwohnsitz im Bezirk der Handwerkskammer hat.
II. Vornahme der öffentlichen Bestellung und Vereidigung
§ 3 Verfahren
(1) Über die öffentliche Bestellung entscheidet die Handwerkskammer. Sie soll
den zuständigen Fachverband und/ oder die zuständige Innung vorher anhören.
(2) Darüber hinaus ist die Handwerkskammer berechtigt, vom Antragsteller zum
Nachweis seiner besonderen Sachkunde auf seine Kosten die Teilnahme an
Schulungsveranstaltungen zu verlangen und ihn zu verpflichten, sich auf seine
Kosten einer Überprüfung durch ein Fachgremium zu stellen.
(3) Die Handwerkskammer kann ferner Stellungnahmen fachkundiger Dritter einholen
und sonstige Erkenntnisquellen nutzen.
§ 4 Aushändigung der Sachverständigenordnung und -richtlinien
Die Handwerkskammer händigt dem Sachverständigen vor der Vereidigung ein
Exemplar der Sachverständigenordnung und der -richtlinien aus. Der Sachverständige
bestätigt schriftlich, dass er sie erhalten hat und beachten wird.
§ 5 Öffentliche Bestellung
(1) Die Bestellung ist eine öffentliche Bestellung im Sinne von § 73 Abs. 2 Strafprozessordnung
(StPO) und § 404 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Tätigkeit
des öffentlich bestellten Sachverständigen ist nicht auf den Bezirk der
Handwerkskammer Niederbayern·Oberpfalz beschränkt.
(2) Die Bestellung erfolgt für längstens 5 Jahre. Sie kann mit Auflagen verbunden
werden; diese können auch nachträglich erteilt werden.
(3) Nach Ablauf der Bestellzeit wird eine neue Bestellung vorgenommen, wenn
die in §§ 2 und 17 genannten Voraussetzungen gegeben sind.
§ 6 Vereidigung
(1) Der Sachverständige wird in der Weise vereidigt, dass der Präsident, sein
Stellvertreter oder ein Mitglied der Geschäftsführung der Handwerkskammer
an ihn die Worte richtet:
„Sie schwören, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft
und unparteiisch erfüllen, ihre Gutachten in diesem Sinne nach bestem Wissen
und Gewissen erstatten und die Sachverständigenordnung der Handwerkskammer
beachten werden"
und der Sachverständige hierauf die Worte spricht:
„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe".
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Der Sachverständige
soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(2) Gibt der Sachverständige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen
keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung
steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen. Die
Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Präsident, sein Stellvertreter
oder ein Mitglied der Geschäftsführung der Handwerkskammer die Worte
vorspricht:
„Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung, dass Sie die Aufgaben
eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig,
weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen, Ihre Gutachten
in diesem Sinne nach bestem Wissen und Gewissen erstatten und die
Sachverständigenordnung der Handwerkskammer beachten werden"
und der Sachverständige hierauf die Worte spricht:
„Ich bekräftige es".
(3) Wird eine Bestellung erneuert oder das Sachgebiet einer Bestellung geändert,
so genügt statt der Eidesleistung/ Bekräftigung die Bezugnahme auf den früher
geleisteten Eid/ die früher geleistete Bekräftigung.
(4) Über die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen,
die auch von dem Sachverständigen zu unterschreiben ist.
(5) Die Vereidigung durch die Handwerkskammer ist eine allgemeine Vereidigung
im Sinne des § 410 Abs. 2 ZPO und des § 79 Abs. 3 StPO.
§ 7 Aushändigung von Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel
Die Handwerkskammer händigt dem Sachverständigen nach der öffentlichen Bestellung
und Vereidigung die Bestellungsurkunde, einen Ausweis und den Rundstempel
aus. Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel bleiben Eigentum
der Kammer.
§ 8 Bekanntmachung
Die Handwerkskammer teilt die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen
in ihrem Bekanntmachungsorgan mit und führt ein Sachverständigenverzeichnis.
Name, Adresse, Kommunikationsmittel, Sachgebietsbezeichnung
sowie Angaben zur Spezialisierung des Sachverständigen können gespeichert,
auf allen Datenträgern und in allen Medien veröffentlicht und auf Anfrage weitergegeben
werden.
III. Pflichten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
§ 9 Unparteiische Aufgabenerfüllung
(1) Der Sachverständige hat seine Aufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich,
gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen und seine Gutachten in diesem
Sinne nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten.
(2) Dem Sachverständigen ist insbesondere untersagt:
1. Weisungen zu berücksichtigen, die das Ergebnis des Gutachtens und die
hierfür maßgebenden Feststellungen verfälschen können;
2. Vereinbarungen zu treffen, die seine Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit
beeinträchtigen können;
3. Gutachten in eigener Sache oder für Objekte oder Leistungen seines
Dienstherrn oder Arbeitgebers zu erstatten;
4. sich oder Dritten für seine Sachverständigentätigkeit außer der gesetzlichen
oder vertraglich vereinbarten Vergütung Vorteile versprechen oder
gewähren zu lassen;
5. Gegenstände, die er im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit begutachtet
hat, gegen Entgelt zum Verkauf zu vermitteln oder selbst anzukaufen;
6. von ihm festgestellte Mängel zu beheben.
(3) Von Abs. 2 Nrn. 5 und 6 darf in besonderen Ausnahmefällen mit Zustimmung
der Handwerkskammer abgewichen werden.
§ 10 Verpflichtung zur Gutachtenerstattung, Ablehnung
(1) Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten gegenüber Gerichten
und Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet.
(2) Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten auch gegenüber sonstigen
Auftraggebern verpflichtet. Er kann jedoch die Erstattung des Gutachtens
aus wichtigem Grund ablehnen; die Ablehnung ist dem Auftraggeber unverzüglich
anzuzeigen und zu begründen. Bei schriftlicher Ablehnung ist der
Handwerkskammer eine Durchschrift zuzuleiten.
(3) Der Sachverständige hat vor Annahme des Gutachtenauftrages auf Gründe
hinzuweisen, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu
rechtfertigen.
§ 11 Form der Gutachtenerstattung
(1) Der Sachverständige hat angeforderte Gutachten schriftlich zu erstatten, es
sei denn, dass der Auftraggeber hierauf verzichtet. Das Ergebnis eines mündlich
erstatteten Gutachtens ist schriftlich und in nachvollziehbarer Form festzuhalten.
(2) Der Sachverständige hat das von ihm angeforderte Gutachten höchstpersönlich
zu erarbeiten und zu erstatten. Er darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung
des Gutachtens und nur insoweit beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß
überwachen kann. Beschäftigt der Sachverständige Hilfskräfte, trägt
er gleichwohl persönlich und uneingeschränkt die Verantwortung.
§ 12 Gemeinschaftsgutachten, Feststellungen von Hilfskräften
(1) Erstatten Sachverständige ein Gutachten gemeinsam (Gemeinschaftsgutachten)
oder erbringen sie eine andere Sachverständigenleistung gemeinsam,
muss zweifelsfrei erkennbar sein, welcher Sachverständige für welche Teile,
Feststellungen oder Schlussfolgerungen verantwortlich ist. Das Gutachten
oder andere schriftliche Äußerungen müssen von allen beteiligten Sachverständigen
unterschrieben werden. § 13 ist einzuhalten.
(2) Übernimmt ein Sachverständiger Teile eines fremden Gutachtens, Feststellungen
von Hilfskräften oder Untersuchungsergebnisse von Dritten, muss er
darauf in seinem Gutachten oder in seiner schriftlichen Äußerung hinweisen.
(3) Sachverständige, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen und Angehörige
von Zusammenschlüssen (§ 21), die im Namen und für Rechnung
ihres Arbeitgebers oder ihres Zusammenschlusses tätig werden, haben ihre
jeweiligen gutachterlichen Ausführungen zu unterschreiben und § 13 einzuhalten.
§ 13 Führung der Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger"
(1) Der Sachverständige hat bei seiner gutachterlichen Tätigkeit auf dem Sachgebiet,
für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist,
1. die Bezeichnung
„von der Handwerkskammer ............................ öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständiger für das ............................. (Angabe des
Sachgebietes gem. Bestellungsurkunde)"
zu verwenden,
2. den ausgehändigten Rundstempel zu verwenden,
3. den Ausweis auf Verlangen vorzuzeigen.
(2) Gutachten oder andere schriftliche Äußerungen im Zusammenhang mit seiner
Sachverständigentätigkeit darf der Sachverständige nur mit seiner Unterschrift
und mit dem ausgehändigten Rundstempel versehen. Andere Stempel,
Bezeichnungen oder Anerkennungen dürfen nicht unter das Gutachten gesetzt
werden.
(3) Bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten oder bei Leistungen
im Rahmen seiner sonstigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ist
es dem Sachverständigen untersagt, die Bezeichnung, die Bestellungsurkunde,
den Ausweis oder den Rundstempel zu verwenden oder verwenden zu
lassen.
§ 14 Aufzeichnungspflicht
(1) Der Sachverständige hat über jedes von ihm angeforderte Gutachten Aufzeichnungen
zu machen. Aus diesen müssen ersichtlich sein
1. Name und Anschrift des Auftraggebers,
2. der Tag, an dem der Auftrag erteilt worden ist,
3. der Gegenstand des Auftrages,
4. der Tag, an dem das Gutachten erstattet wurde, oder die Gründe, aus
denen es nicht erstattet worden ist.
(2) Der Sachverständige ist verpflichtet,
1. die Aufzeichnungen (Abs. 1),
2. ein vollständiges Exemplar der schriftlichen Gutachten,
3. die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf seine Tätigkeit als
Sachverständiger beziehen,
zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss
des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu machen oder die Unterlagen
entstanden sind.
§ 15 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
(1) Der Sachverständige darf seine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
nicht ausschließen oder der Höhe nach beschränken.
(2) Der Sachverständige soll eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschließen und während der Zeit seiner Bestellung aufrechterhalten.
§ 16 Schweigepflicht
(1) Dem Sachverständigen ist untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte
Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer
oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten.
(2) Der Sachverständige hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht
zu verpflichten.
(3) Die Schweigepflicht des Sachverständigen erstreckt sich nicht auf die Anzeige-
und Auskunftspflichten nach §§ 19 und 20.
(4) Die Schweigepflicht des Sachverständigen und seiner Mitarbeiter besteht
über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für die
Zeit nach dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung.
§ 17 Fortbildung
Der Sachverständige ist verpflichtet, sich nachweisbar auf dem Sachgebiet, für
das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, im erforderlichen Umfang ständig fortzubilden.
§ 18 Bekanntmachung, Werbung
(1) Der Sachverständige darf seine öffentliche Bestellung und Vereidigung in angemessener
Weise bekannt machen.
(2) Der Sachverständige darf für seine Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger sachlich informativ werben. Die Werbung muss alle
in § 13 Abs. 1 Nr. 1 genannten Angaben enthalten und der besonderen Stellung
und Verantwortung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
gerecht werden.
(3) Bekanntmachung und Werbung sind von der sonstigen gewerblichen und beruflichen
Tätigkeit zu trennen.
§ 19 Anzeigepflicht
Der Sachverständige hat der Kammer unverzüglich und unaufgefordert schriftlich
anzuzeigen:
1. die Änderung seiner beruflichen Niederlassung, seines Wohnsitzes und seiner
Kommunikationsmittel.
2. die Beendigung oder Änderung seiner oder die Aufnahme einer weiteren beruflichen
oder gewerblichen Tätigkeit, insbesondere den Eintritt in ein Arbeitsoder
Dienstverhältnis;
3. die voraussichtlich länger als 3 Monate dauernde Verhinderung an der Ausübung
seiner Tätigkeit als Sachverständiger;
4. den Verlust der Bestellungsurkunde, des Ausweises oder des Rundstempels;
5. die Leistung der eidesstattlichen Versicherung gem. § 807 ZPO und den Erlass
eines Haftbefehls zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung gem.
§ 901 ZPO;
6. die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein
Vermögen oder das Vermögen einer Gesellschaft, deren Gesellschafter bzw.
Geschäftsführer oder Vorstand er ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens
und die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse;
7. die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens nach § 35 GewO;
8. den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, eines Strafbefehls, die
Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens im Strafverfahren.
9. die Gründung von Zusammenschlüssen nach § 21 und den Eintritt in oder das
Ausscheiden aus einem solchen Zusammenschluss.
§ 20 Auskunftspflicht
(1) Der Sachverständige hat auf Verlangen der Handwerkskammer die zur Überwachung
seiner Tätigkeit erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte
innerhalb der gesetzten Frist unentgeltlich zu erteilen. Er kann die Auskunft
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen
der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen
würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Sachverständige hat auf Verlangen die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen
(§ 14) der Handwerkskammer in deren Räumen unentgeltlich vorzulegen
und für eine angemessene Zeit zu überlassen.
(3) Der Sachverständige ist verpflichtet, auf Anforderung von jedem Gutachten
eine Kopie der Handwerkskammer unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
§ 21 Zusammenschlüsse mit Sachverständigen
(1) Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige darf als Angehöriger
von Zusammenschlüssen jeder Rechtsform Gutachten erstatten und sonstige
Leistungen erbringen, wenn gewährleistet ist, dass er seine Sachverständigenleistungen
gewissenhaft, weisungsfrei, unabhängig, unparteiisch und persönlich
erbringt. Unzulässig sind Zusammenschlüsse mit Sachverständigen,
die nicht öffentlich bestellt und vereidigt sind.
(2) Der Sachverständige hat sicherzustellen, dass bei einem Zusammenschluss
nach Abs. 1, an dem er beteiligt ist, § 13 beachtet wird und alle Angehörigen
eines Zusammenschlusses auf Briefbögen und sonstigen Drucksachen genannt
werden.
(3) Ist aufgrund der Rechtsform oder aus anderen Gründen die persönliche Haftung
des einzelnen Sachverständigen ausgeschlossen oder eingeschränkt, so
hat der Sachverständige sicherzustellen, dass eine angemessene Haftpflichtversicherung
für Ansprüche gegen die Beteiligten des Zusammenschlusses
oder den Zusammenschluss als solchen abgeschlossen und aufrechterhalten
wird.
IV. Erlöschen der öffentlichen Bestellung
§ 22 Gründe für das Erlöschen
(1) Die öffentliche Bestellung erlischt, wenn
1. der Sachverständige gegenüber der Handwerkskammer erklärt, dass er
nicht mehr als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig
werden will,
2. die in § 2 Abs. 2, S. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3 genannten Voraussetzungen
entfallen,
3. die Zeit, für die der Sachverständige öffentlich bestellt worden ist, abläuft,
4. das 68. Lebensjahr vollendet wird.
5. die Handwerkskammer die öffentliche Bestellung widerruft oder zurücknimmt
(§ 23).
(2) Die Handwerkskammer kann im Fall des Abs. 1 Nr. 2 in Ausnahmefällen
bestimmen, dass die Bestellung fortbesteht.
§ 23 Widerruf, Rücknahme
Die Handwerkskammer kann nach Anhörung des Sachverständigen die öffentliche
Bestellung aus wichtigem Grund widerrufen oder zurücknehmen. Der Bescheid
ist schriftlich zu erteilen.
§ 24 Rückgabepflicht von Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel
Der Sachverständige hat nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung der Handwerkskammer
Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel unverzüglich und
unaufgefordert zurückzugeben.
§ 25 Bekanntmachung des Erlöschens
Die Handwerkskammer veröffentlicht das Erlöschen der Bestellung in ihrem Bekanntmachungsorgan.
V. Schlussbestimmung
§ 26 Veröffentlichung, Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
(1) Die Sachverständigenordnung tritt am ersten des auf ihre Veröffentlichung im
Bekanntmachungsorgan der Handwerkskammer Niederbayern·Oberpfalz folgenden
Monats in Kraft.
(2) Die von der Vollversammlung der Handwerkskammer am 08.11.2008 beschlossenen
und durch Erlass des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft,
Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 11.12.2008 genehmigten
Vorschriften für das Sachverständigenwesen der Handwerkskammer werden
mit Inkrafttreten dieser Vorschriften aufgehoben.
Quelle: Handwerkskammer für Niederbayern & Oberpfalz, Sachverständigenordnung