Vertrauen und Sicherheit

 

Wer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige beauftragt, erhält Sicherheit für unternehmerische, gerichtliche und private Entscheidungen. Genau diese Tatsache hat den deutschen Gesetzgeber bewogen, die öffentliche Bestellung einzuführen.

 

Dass der Staat die besondere Qualifikation dieser Sachverständigen und die besondere Qualität ihrer Dienstleistung anerkennt, erleichtert Unternehmen, Gerichten und Verbrauchern die Auswahl von Sachverständigen und garantiert, dass das Gutachten hohen Anforderungen gerecht wird.

 

 

Sachverständigenordnung der Handwerkskammer Niederbayern·Oberpfalz vom 08.11.2008

 

I. Präambel:

 

Die Vollversammlung der Handwerkskammer Niederbayern·Oberpfalz hat am

08.11.2008 gem. § 106 Abs. 1 Nr. 12 der Handwerksordnung in der Fassung der

Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert

durch Artikel 2 des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung vom 23. März

2005 (BGBl. I, S. 931)Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung

von Kleinunternehmen vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I. S. 2933) und

Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher

Vorschriften vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934), die nachstehenden

Vorschriften beschlossen.I. Grundlage und Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung

und Vereidigung

 

§ 1 Bestellungsgrundlage

Die Handwerkskammer bestellt und vereidigt auf Antrag gem. § 91 Abs. 1 Nr. 8

und Abs. 4 der Handwerksordnung Sachverständige zur Erstattung von Gutachten

über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern und von Inhabern

handwerksähnlicher Betriebe.

 

§ 2 Bestellungsvoraussetzungen

(1) Für das Sachgebiet, für das eine öffentliche Bestellung beantragt wird, muss

ein allgemeiner Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen. Die Sachgebiete

und die Bestellungsvoraussetzungen für das einzelne Sachgebiet

werden durch die Kammer bestimmt.

(2) Als Sachverständiger kann nur öffentlich bestellt und vereidigt werden, wer

1.a) in die Handwerksrolle der Handwerkskammer als Inhaber oder als Gesellschafter

einer Personengesellschaft bzw. Geschäftsführer oder Vorstand

einer juristischen Person eingetragen ist und dabei in seiner Person

die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt oder als Betriebsleiter verzeichnet

ist

oder

b) als Inhaber, Gesellschafter einer Personengesellschaft bzw. Geschäftsführer

oder Vorstand einer juristischen Person im Verzeichnis der zulassungsfreien

Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen

ist. Gleiches gilt für Gesellschafter von dort eingetragenen juristischen

Personen, die in diesem Unternehmen handwerklich tätig sind.

2. das 30. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten

hat;

3. die persönliche Eignung besitzt;

4. seine besondere Sachkunde (überdurchschnittliche Fachkenntnisse), die

notwendige praktische Erfahrung und die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten,

nachweist;

5. über die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen

Einrichtungen verfügt;

6. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;

7. die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der Erstattung

von Gutachten sowie für die Einhaltung der Verpflichtungen eines öffentlich

bestellten und vereidigten Sachverständigen bietet.

Der Nachweis dieser Voraussetzungen obliegt dem Antragsteller.

(3) Steht der Antragsteller in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis, kann er nur

öffentlich bestellt werden, wenn er die Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 2-7

erfüllt und zusätzlich nachweist, dass

1. sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Abs.2, Nr. 7 nicht entgegensteht

und dass er seine Sachverständigentätigkeit höchstpersönlich

ausüben kann;

2. er bei seiner Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen

Weisungen unterliegt und seine Gutachten selbst unterschreiben und mit

dem ihm verliehenen Rundstempel versehen kann;

3. ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit

freistellt.

(4) Als Sachverständiger kann auch öffentlich bestellt und vereidigt werden, wer

1. zur selbständigen Ausübung eines Handwerks oder handwerksähnlichen

Gewerbes berechtigt ist, aber nicht die Voraussetzungen des Abs. 2, S. 1

Nr. 1 erfüllt und

2. in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung mindestens 6 Jahre in einem

Betrieb des Handwerks bzw. des handwerksähnlichen Gewerbes, für das

er öffentlich bestellt werden will, praktisch tätig gewesen ist, davon min-

destens 3 Jahre als Handwerksunternehmer oder in betriebsleitender

Funktion im Sinne von Abs. 2, S. 1 Nr. 1 und

3. seine Niederlassung als Sachverständiger oder, falls eine solche nicht

besteht, seinen Hauptwohnsitz im Bezirk der Handwerkskammer hat.

(5) In Ausnahmefällen kann als Sachverständiger auch öffentlich bestellt und

vereidigt werden, wer nicht die Voraussetzungen des Abs. 2, S. 1 Nrn. 1, 2,

Abs. 4 erfüllt und seinen Hauptwohnsitz im Bezirk der Handwerkskammer hat.

 

 

II. Vornahme der öffentlichen Bestellung und Vereidigung

 

§ 3 Verfahren

(1) Über die öffentliche Bestellung entscheidet die Handwerkskammer. Sie soll

den zuständigen Fachverband und/ oder die zuständige Innung vorher anhören.

(2) Darüber hinaus ist die Handwerkskammer berechtigt, vom Antragsteller zum

Nachweis seiner besonderen Sachkunde auf seine Kosten die Teilnahme an

Schulungsveranstaltungen zu verlangen und ihn zu verpflichten, sich auf seine

Kosten einer Überprüfung durch ein Fachgremium zu stellen.

(3) Die Handwerkskammer kann ferner Stellungnahmen fachkundiger Dritter einholen

und sonstige Erkenntnisquellen nutzen.

 

§ 4 Aushändigung der Sachverständigenordnung und -richtlinien

Die Handwerkskammer händigt dem Sachverständigen vor der Vereidigung ein

Exemplar der Sachverständigenordnung und der -richtlinien aus. Der Sachverständige

bestätigt schriftlich, dass er sie erhalten hat und beachten wird.

 

§ 5 Öffentliche Bestellung

(1) Die Bestellung ist eine öffentliche Bestellung im Sinne von § 73 Abs. 2 Strafprozessordnung

(StPO) und § 404 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Tätigkeit

des öffentlich bestellten Sachverständigen ist nicht auf den Bezirk der

Handwerkskammer Niederbayern·Oberpfalz beschränkt.

(2) Die Bestellung erfolgt für längstens 5 Jahre. Sie kann mit Auflagen verbunden

werden; diese können auch nachträglich erteilt werden.

(3) Nach Ablauf der Bestellzeit wird eine neue Bestellung vorgenommen, wenn

die in §§ 2 und 17 genannten Voraussetzungen gegeben sind.

 

§ 6 Vereidigung

(1) Der Sachverständige wird in der Weise vereidigt, dass der Präsident, sein

Stellvertreter oder ein Mitglied der Geschäftsführung der Handwerkskammer

an ihn die Worte richtet:

„Sie schwören, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten

Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft

und unparteiisch erfüllen, ihre Gutachten in diesem Sinne nach bestem Wissen

und Gewissen erstatten und die Sachverständigenordnung der Handwerkskammer

beachten werden"

und der Sachverständige hierauf die Worte spricht:

„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe".

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Der Sachverständige

soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

(2) Gibt der Sachverständige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen

keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung

steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen. Die

Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Präsident, sein Stellvertreter

oder ein Mitglied der Geschäftsführung der Handwerkskammer die Worte

vorspricht:

„Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung, dass Sie die Aufgaben

eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig,

weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen, Ihre Gutachten

in diesem Sinne nach bestem Wissen und Gewissen erstatten und die

Sachverständigenordnung der Handwerkskammer beachten werden"

und der Sachverständige hierauf die Worte spricht:

„Ich bekräftige es".

(3) Wird eine Bestellung erneuert oder das Sachgebiet einer Bestellung geändert,

so genügt statt der Eidesleistung/ Bekräftigung die Bezugnahme auf den früher

geleisteten Eid/ die früher geleistete Bekräftigung.

(4) Über die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen,

die auch von dem Sachverständigen zu unterschreiben ist.

(5) Die Vereidigung durch die Handwerkskammer ist eine allgemeine Vereidigung

im Sinne des § 410 Abs. 2 ZPO und des § 79 Abs. 3 StPO.

 

§ 7 Aushändigung von Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel

Die Handwerkskammer händigt dem Sachverständigen nach der öffentlichen Bestellung

und Vereidigung die Bestellungsurkunde, einen Ausweis und den Rundstempel

aus. Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel bleiben Eigentum

der Kammer.

 

§ 8 Bekanntmachung

Die Handwerkskammer teilt die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen

in ihrem Bekanntmachungsorgan mit und führt ein Sachverständigenverzeichnis.

Name, Adresse, Kommunikationsmittel, Sachgebietsbezeichnung

sowie Angaben zur Spezialisierung des Sachverständigen können gespeichert,

auf allen Datenträgern und in allen Medien veröffentlicht und auf Anfrage weitergegeben

werden.

 

 

III. Pflichten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

 

§ 9 Unparteiische Aufgabenerfüllung

(1) Der Sachverständige hat seine Aufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich,

gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen und seine Gutachten in diesem

Sinne nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten.

(2) Dem Sachverständigen ist insbesondere untersagt:

1. Weisungen zu berücksichtigen, die das Ergebnis des Gutachtens und die

hierfür maßgebenden Feststellungen verfälschen können;

2. Vereinbarungen zu treffen, die seine Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit

beeinträchtigen können;

3. Gutachten in eigener Sache oder für Objekte oder Leistungen seines

Dienstherrn oder Arbeitgebers zu erstatten;

4. sich oder Dritten für seine Sachverständigentätigkeit außer der gesetzlichen

oder vertraglich vereinbarten Vergütung Vorteile versprechen oder

gewähren zu lassen;

5. Gegenstände, die er im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit begutachtet

hat, gegen Entgelt zum Verkauf zu vermitteln oder selbst anzukaufen;

6. von ihm festgestellte Mängel zu beheben.

(3) Von Abs. 2 Nrn. 5 und 6 darf in besonderen Ausnahmefällen mit Zustimmung

der Handwerkskammer abgewichen werden.

 

§ 10 Verpflichtung zur Gutachtenerstattung, Ablehnung

(1) Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten gegenüber Gerichten

und Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet.

(2) Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten auch gegenüber sonstigen

Auftraggebern verpflichtet. Er kann jedoch die Erstattung des Gutachtens

aus wichtigem Grund ablehnen; die Ablehnung ist dem Auftraggeber unverzüglich

anzuzeigen und zu begründen. Bei schriftlicher Ablehnung ist der

Handwerkskammer eine Durchschrift zuzuleiten.

(3) Der Sachverständige hat vor Annahme des Gutachtenauftrages auf Gründe

hinzuweisen, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu

rechtfertigen.

 

§ 11 Form der Gutachtenerstattung

(1) Der Sachverständige hat angeforderte Gutachten schriftlich zu erstatten, es

sei denn, dass der Auftraggeber hierauf verzichtet. Das Ergebnis eines mündlich

erstatteten Gutachtens ist schriftlich und in nachvollziehbarer Form festzuhalten.

(2) Der Sachverständige hat das von ihm angeforderte Gutachten höchstpersönlich

zu erarbeiten und zu erstatten. Er darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung

des Gutachtens und nur insoweit beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß

überwachen kann. Beschäftigt der Sachverständige Hilfskräfte, trägt

er gleichwohl persönlich und uneingeschränkt die Verantwortung.

 

§ 12 Gemeinschaftsgutachten, Feststellungen von Hilfskräften

(1) Erstatten Sachverständige ein Gutachten gemeinsam (Gemeinschaftsgutachten)

oder erbringen sie eine andere Sachverständigenleistung gemeinsam,

muss zweifelsfrei erkennbar sein, welcher Sachverständige für welche Teile,

Feststellungen oder Schlussfolgerungen verantwortlich ist. Das Gutachten

oder andere schriftliche Äußerungen müssen von allen beteiligten Sachverständigen

unterschrieben werden. § 13 ist einzuhalten.

(2) Übernimmt ein Sachverständiger Teile eines fremden Gutachtens, Feststellungen

von Hilfskräften oder Untersuchungsergebnisse von Dritten, muss er

darauf in seinem Gutachten oder in seiner schriftlichen Äußerung hinweisen.

(3) Sachverständige, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen und Angehörige

von Zusammenschlüssen (§ 21), die im Namen und für Rechnung

ihres Arbeitgebers oder ihres Zusammenschlusses tätig werden, haben ihre

jeweiligen gutachterlichen Ausführungen zu unterschreiben und § 13 einzuhalten.

 

§ 13 Führung der Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger"

(1) Der Sachverständige hat bei seiner gutachterlichen Tätigkeit auf dem Sachgebiet,

für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist,

1. die Bezeichnung

„von der Handwerkskammer ............................ öffentlich bestellter und

vereidigter Sachverständiger für das ............................. (Angabe des

Sachgebietes gem. Bestellungsurkunde)"

zu verwenden,

2. den ausgehändigten Rundstempel zu verwenden,

3. den Ausweis auf Verlangen vorzuzeigen.

(2) Gutachten oder andere schriftliche Äußerungen im Zusammenhang mit seiner

Sachverständigentätigkeit darf der Sachverständige nur mit seiner Unterschrift

und mit dem ausgehändigten Rundstempel versehen. Andere Stempel,

Bezeichnungen oder Anerkennungen dürfen nicht unter das Gutachten gesetzt

werden.

(3) Bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten oder bei Leistungen

im Rahmen seiner sonstigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ist

es dem Sachverständigen untersagt, die Bezeichnung, die Bestellungsurkunde,

den Ausweis oder den Rundstempel zu verwenden oder verwenden zu

lassen.

 

§ 14 Aufzeichnungspflicht

(1) Der Sachverständige hat über jedes von ihm angeforderte Gutachten Aufzeichnungen

zu machen. Aus diesen müssen ersichtlich sein

1. Name und Anschrift des Auftraggebers,

2. der Tag, an dem der Auftrag erteilt worden ist,

3. der Gegenstand des Auftrages,

4. der Tag, an dem das Gutachten erstattet wurde, oder die Gründe, aus

denen es nicht erstattet worden ist.

(2) Der Sachverständige ist verpflichtet,

1. die Aufzeichnungen (Abs. 1),

2. ein vollständiges Exemplar der schriftlichen Gutachten,

3. die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf seine Tätigkeit als

Sachverständiger beziehen,

zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss

des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu machen oder die Unterlagen

entstanden sind.

 

§ 15 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung

(1) Der Sachverständige darf seine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

nicht ausschließen oder der Höhe nach beschränken.

(2) Der Sachverständige soll eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe

abschließen und während der Zeit seiner Bestellung aufrechterhalten.

 

§ 16 Schweigepflicht

(1) Dem Sachverständigen ist untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte

Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer

oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten.

(2) Der Sachverständige hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht

zu verpflichten.

(3) Die Schweigepflicht des Sachverständigen erstreckt sich nicht auf die Anzeige-

und Auskunftspflichten nach §§ 19 und 20.

(4) Die Schweigepflicht des Sachverständigen und seiner Mitarbeiter besteht

über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für die

Zeit nach dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung.

 

§ 17 Fortbildung

Der Sachverständige ist verpflichtet, sich nachweisbar auf dem Sachgebiet, für

das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, im erforderlichen Umfang ständig fortzubilden.

 

§ 18 Bekanntmachung, Werbung

(1) Der Sachverständige darf seine öffentliche Bestellung und Vereidigung in angemessener

Weise bekannt machen.

(2) Der Sachverständige darf für seine Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter

Sachverständiger sachlich informativ werben. Die Werbung muss alle

in § 13 Abs. 1 Nr. 1 genannten Angaben enthalten und der besonderen Stellung

und Verantwortung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

gerecht werden.

(3) Bekanntmachung und Werbung sind von der sonstigen gewerblichen und beruflichen

Tätigkeit zu trennen.

 

§ 19 Anzeigepflicht

Der Sachverständige hat der Kammer unverzüglich und unaufgefordert schriftlich

anzuzeigen:

1. die Änderung seiner beruflichen Niederlassung, seines Wohnsitzes und seiner

Kommunikationsmittel.

2. die Beendigung oder Änderung seiner oder die Aufnahme einer weiteren beruflichen

oder gewerblichen Tätigkeit, insbesondere den Eintritt in ein Arbeitsoder

Dienstverhältnis;

3. die voraussichtlich länger als 3 Monate dauernde Verhinderung an der Ausübung

seiner Tätigkeit als Sachverständiger;

4. den Verlust der Bestellungsurkunde, des Ausweises oder des Rundstempels;

5. die Leistung der eidesstattlichen Versicherung gem. § 807 ZPO und den Erlass

eines Haftbefehls zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung gem.

§ 901 ZPO;

6. die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein

Vermögen oder das Vermögen einer Gesellschaft, deren Gesellschafter bzw.

Geschäftsführer oder Vorstand er ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens

und die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse;

7. die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens nach § 35 GewO;

8. den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, eines Strafbefehls, die

Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens im Strafverfahren.

9. die Gründung von Zusammenschlüssen nach § 21 und den Eintritt in oder das

Ausscheiden aus einem solchen Zusammenschluss.

 

§ 20 Auskunftspflicht

(1) Der Sachverständige hat auf Verlangen der Handwerkskammer die zur Überwachung

seiner Tätigkeit erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte

innerhalb der gesetzten Frist unentgeltlich zu erteilen. Er kann die Auskunft

auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen

der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen

würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Sachverständige hat auf Verlangen die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen

(§ 14) der Handwerkskammer in deren Räumen unentgeltlich vorzulegen

und für eine angemessene Zeit zu überlassen.

(3) Der Sachverständige ist verpflichtet, auf Anforderung von jedem Gutachten

eine Kopie der Handwerkskammer unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

 

§ 21 Zusammenschlüsse mit Sachverständigen

(1) Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige darf als Angehöriger

von Zusammenschlüssen jeder Rechtsform Gutachten erstatten und sonstige

Leistungen erbringen, wenn gewährleistet ist, dass er seine Sachverständigenleistungen

gewissenhaft, weisungsfrei, unabhängig, unparteiisch und persönlich

erbringt. Unzulässig sind Zusammenschlüsse mit Sachverständigen,

die nicht öffentlich bestellt und vereidigt sind.

(2) Der Sachverständige hat sicherzustellen, dass bei einem Zusammenschluss

nach Abs. 1, an dem er beteiligt ist, § 13 beachtet wird und alle Angehörigen

eines Zusammenschlusses auf Briefbögen und sonstigen Drucksachen genannt

werden.

(3) Ist aufgrund der Rechtsform oder aus anderen Gründen die persönliche Haftung

des einzelnen Sachverständigen ausgeschlossen oder eingeschränkt, so

hat der Sachverständige sicherzustellen, dass eine angemessene Haftpflichtversicherung

für Ansprüche gegen die Beteiligten des Zusammenschlusses

oder den Zusammenschluss als solchen abgeschlossen und aufrechterhalten

wird.

 

 

IV. Erlöschen der öffentlichen Bestellung

 

§ 22 Gründe für das Erlöschen

(1) Die öffentliche Bestellung erlischt, wenn

1. der Sachverständige gegenüber der Handwerkskammer erklärt, dass er

nicht mehr als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig

werden will,

2. die in § 2 Abs. 2, S. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3 genannten Voraussetzungen

entfallen,

3. die Zeit, für die der Sachverständige öffentlich bestellt worden ist, abläuft,

4. das 68. Lebensjahr vollendet wird.

5. die Handwerkskammer die öffentliche Bestellung widerruft oder zurücknimmt

(§ 23).

(2) Die Handwerkskammer kann im Fall des Abs. 1 Nr. 2 in Ausnahmefällen

bestimmen, dass die Bestellung fortbesteht.

 

§ 23 Widerruf, Rücknahme

Die Handwerkskammer kann nach Anhörung des Sachverständigen die öffentliche

Bestellung aus wichtigem Grund widerrufen oder zurücknehmen. Der Bescheid

ist schriftlich zu erteilen.

 

§ 24 Rückgabepflicht von Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel

Der Sachverständige hat nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung der Handwerkskammer

Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel unverzüglich und

unaufgefordert zurückzugeben.

 

§ 25 Bekanntmachung des Erlöschens

Die Handwerkskammer veröffentlicht das Erlöschen der Bestellung in ihrem Bekanntmachungsorgan.

 

 

V. Schlussbestimmung

 

§ 26 Veröffentlichung, Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

(1) Die Sachverständigenordnung tritt am ersten des auf ihre Veröffentlichung im

Bekanntmachungsorgan der Handwerkskammer Niederbayern·Oberpfalz folgenden

Monats in Kraft.

(2) Die von der Vollversammlung der Handwerkskammer am 08.11.2008 beschlossenen

und durch Erlass des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft,

Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 11.12.2008 genehmigten

Vorschriften für das Sachverständigenwesen der Handwerkskammer werden

mit Inkrafttreten dieser Vorschriften aufgehoben.

 

Quelle: Handwerkskammer für Niederbayern & Oberpfalz, Sachverständigenordnung

 

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